Honorar  (Vergütung / Anwaltskosten)

 

Das Entgelt für anwaltliche Dienstleistungen wird berechnet gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 

bzw. bei steuerberatenden Leistungen weitestgehend entsprechend der

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)  

jeweils i.V.m. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die Gebühren für steuerberatende Dienstleistungen wurden zuletzt zum

01.07.2020, die für anwaltliche Dienstleistungen zum 01.01.2021 sehr moderat erhöht (deutlich unterhalb der Inflationsrate).


Bei Rechnungen vom Rechtsanwalt mit Leistungszeitpunkt zwischen 01.07. und 31.12.2020 wird die Mehrwertsteuer-Senkung von 19 auf 

16 % immer automatisch berücksichtigt [weil zunächst die Netto-Gebühren berechnet werden und die aktuelle USt. erst im letzten 

Schritt aufgeschlagen wird (soweit nicht abweichend vereinbart)].

Aber nur Verbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmer haben dadurch einen kleinen Vorteil.

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner aktuellen Fassung ist kostenfrei aufrufbar über die Homepage des Bundesjustizministeriums, auch über eine Verlinkung von www.brak.de , Stichwort "Vergütung".

I.Ü. sind nahezu alle bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen kostefrei zugänglich auf der Homepage des Bundesjustizministeriums, so auch der Volltext der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

 

Honorar für die Vertretung vor Gerichten:

Das RVG enthält ein verbindliches gesetzliches Mindesthonorar, entweder in Form  von gegenstandswertabhängigen Festgebühren oder  Gebührenrahmen.

Höhere Honorare können schriftlich vereinbart werden (niedrigere grundsätzlich nicht).

 

Honorar für außergerichtliche Vertretung:

Das RVG enthält dispositive gesetzliche Honorarsätze (von welchen nach unten oder schriftlich nach oben durch Honorarvereinbarung abgewichen werden kann).

 

Honorar für Beratung / Vermittlung (Mediation) / schriftliche Gutachten:

Es soll eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Ohne solche Vereinbarung ist die übliche Vergütung zugrunde zu legen.

Gegenüber Verbrauchern (auch Arbeitnehmern) ist für Beratung oder Gutachten die übliche Vergütung nicht höher als 250,-- €, für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung) nicht höher als 190,-- € (jeweils zzgl. USt. u. ggf. weitere Auslagen).

 

In vorgenannten Honorarvereinbarungen können u.a.

- Pauschalhonorare (sehr einfach und durchaus gebräuchlich),

- Zeithonorare (oft gebräuchlich),

- gegenstandswertabhägige Honorare (möglich und praktikabel) od.

- Erfolgshonorare (höchst ausnahmsweise und nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung zwingender gesetzlicher Regeln - s.u.) festgelegt werden.

Dabei muss das Honorar in jedem Falle angemessen sein.

 

Zu beachten ist, dass das Honorar den Umsatz des Rechtsanwaltes darstellt, wovon sämtliche Steuern, Versicherungen und sonstige Kosten der Kanzlei und des Inhabers zu bestreiten sind.

 

Im Falle der Vereinbarung von Zeithonoraren ist der Kanzleiinhaber bestrebt, Stundensätze von 100,-- € bis 150,-- € (zzgl. USt. u. ggf. Auslagen) zu realisieren.

In der Branche der Rechtsanwälte sind nach veröffentlichten bundesweiten statistischen Erhebungen Stundensätze bis zu 700,-- € zu verzeichnen, bei Einzelkanzleien durchschnittlich zwischen 115,--  und 166,-- €, bei allen deutschen Anwälten im Durchschnitt 180,-- € (Quelle: Handelsblatt vom 06.03.2017).

Der konkrete Honorarsatz ist dabei Verhandlungssache (im Rahmen der Angemessenheit in jedem Einzelfall) und u.a. auch abhängig von Rechtsgebiet, Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit sowie ggf. Gegenstandswert der Sache. Auch die wirtschaftliche Situation des Mandanten kann Berücksichtigung finden.

 

Ein Erfolgshonorar ist rechtlich nur zulässig, wenn ohne dessen Vereinbarung eine anwaltliche Interessenvertretung ausgeschlossen oder für den Mandanten wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

Ein Erfolgshonorar für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren ist

für den Erfolgsfall zwingend mit einem Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren zu verbinden.

Das Kostenrisiko hinsichtlich Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten sowie dabei auch ggf. die Vorschusspflicht verbleibt zwingend beim Mandanten (betrifft vor allem Gerichtskosten, Verwaltungsgebühren, Kostenerstattungspflichten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten im Unterliegensfalle).

 

Jeder Rechtsanwalt ist aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 9 RVG) berechtigt, für die entstandenen oder voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern.

Das dient sowohl der wirtschaftlichen Absicherung des Rechtsanwaltes (u.a. auch weil zwischen Beginn von  dessen Tätigkeit und endgültiger Entstehung seines Honoraranspruchs häufig längere Zeit vergeht) als auch dem möglichen Interesse des Mandanten nach einer gewissen Verteilung und Vorhersehbarkeit der finanziellen Belastung.

Der hiesige Kanzleiinhaber macht davon regelmäßig Gebrauch, auf Wunsch des Mandanten möglicherweise auch in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung.

 

Auf Wunsch rechtsschutzversicherter Mandanten kann die Abrechnung technisch grundsätzlich auch direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung erfolgen (rechtlich gesehen bleibt der Mandant der Vertragspartner und Honorarschuldner des Rechtsanwaltes).

Voraussetzung ist dafür selbstverständlich, dass nach dem Versicherungsvertrag eine Kostenübernahme erfolgt.

Übrigens ist die Versicherungsgesellschaft nicht berechtigt, dem Versicherten einen bestimmten Rechtsanwalt vorzuschreiben oder Leistungen ganz oder auch nur teilweise von der Auswahl eines Rechtsanwaltes abhängig zu machen. Es besteht das Recht des Versichten auf freie Anwaltswahl !!!

 

Bei sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten wird die anwaltliche Tätigkeit auf Basis von

(außergerichtlich in vielen Rechtsgebieten möglicher) Beratungshilfe,

(in vielen Gerichtsverfahren möglicher) Prozesskostenhilfe,

(in familienrechtlichen Verfahren) Verfahrenskostenhilfe

angeboten, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Bei Beratungshilfe sollte grundsätzlich (außer in Eilfällen) vor der Erbringung der anwaltlichen Leistung der entsprechende Berechtigungsschein beim örtlich zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Mandaten eingeholt werden (Antragsformular ist im Internet kostenfrei verfügbar, beim Ausfüllen hilft der Rechtsanwalt erforderlichenfalls).

Der Mandant zahlt hier nur eine Bearbeitungspauschale von 15,-- € (inkl. USt.) an den Rechtsanwalt.

Bei Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) hat der Rechtsanwalt nur einen Anspruch in Höhe einer Gebühr (1,0 der Wertgebühr) entspechend dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens gegenüber dem Mandanten, soweit der RA selbst im PKH-/VKH-Antragsverfahren tätig wird. Diese Gebühr verbleibt dem Rechtsanwalt bei Ablehnung der PKH bzw. VKH, ist aber in voller Höhe (bei weiterer entsprechender Beauftragung desselben Rechtsanwaltes) auf eine Verfahrensgebühr des Verfahrens zur Hauptsache anzurechnen.

 

S.a. - Hinweise unter P-Konto und Steuerberatung