P-Konto

 

Seit 01.12.2012 ist Vollstreckungsschutz für ein Lohn-/Gehaltskonto eines Schuldners nur noch durch Einrichtung eines P-Kontos i.S.v. § 850k ZPO n.F. möglich. - Das gilt für alle Zahlungseingänge, auch für sämtliche Sozialleistungen  !!!

 

Das u.a. ist neu beim P-Konto:

 

Jeder Schuldner kann ein Girokonto durch Antrag bei seiner Bank in ein

P-Konto umwandeln lassen. Auf die Umwandlung besteht ein Rechtsanspruch. Mehrkosten gegenüber einem normalen Girokonto darf die Bank nicht erheben.

Allerdings muss die Bank die Errichtung eines P-Kontos an die SCHUFA

melden.

 

Der freistellbare Grundbetrag wird bereits durch den Antrag bei der Bank gewährleistet (seit 01.07.2019: 1.179,99 €; seit 01.07.2021: 1.259,99 €).

 

Wer darüber hinaus Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen und/oder Kindergeld in Anspruch nehmen möchte, bedarf dazu einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person i.S.v. § 305 I Nr. 1. InsO, § 850k V 2 ZPO n.F. i.V.m. § 3 ThürAGInsO, also z.B. einer Schuldnerberatungstelle, eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes.

 

Rechtsanwälte wie Steuerberater können grundsätzlich nur gegen Erhebung eines angemessenen Honorars tätig werden.

Der hiesige Kanzlei-Inhaber bietet die Erstellung der Bescheinigung gem. § 850k V 2 ZPO n.F. ab folgenden Vergütungssätzen an (deutlich unterhalb ansonsten üblicher Honorare; s. Honorar):

40,00 € [33,61 € netto + 6,39 € USt. (19 %)] - entweder im Zusammenhang mit einem anderen Mandat oder in Fällen rechtlich einfachster und praktisch unkomplizierter Art, jedoch ohne weitergehende Beratung;

60,00 € [50,42 € netto + 9,58 € USt. (19 %)] - in anderen Fällen einfacher Art, jedoch inklusive einer Erstberatung zu Fragen des P-Kontos, damit zusammenhängender und weiterführender Handlungsmöglichkeiten. - Diese letztgenannte Variante ist regelmäßig empfehlenswert!

 

Sofern ein Schuldner darüber hinaus eine Erhöhung des o.g. Grundfreibetrages - z.B. wegen höherer Werbungskosten oder mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen - wünscht, ist nach wie vor ein Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht erforderlich.